Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in der Ortsgemeinde Brockscheid

Der Ortsgemeinderat Brockscheid hat die folgende Benutzungsordnung in der Gemeinderatssitzung am 19. Oktober 2001 beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Brockscheid ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Orts­gemeinde Brockscheid. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Gruppen und sonstigen Institutionen für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Ferner allen Einwohnern der Ortsgemeinde für private Familienfeiern. Das Bürgerhaus dient allen öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der Vereine, deren Ziel es ist, das gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Gemeinde zu fördern.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

Verwaltung und Aufsicht des Bürgerhauses obliegen dem Ortsbürgermeister. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinde­rung kann der Ortsbürgermeister die Verwaltung und Aufsicht des Bürgerhauses seinem allgemeinen Vertreter (Beige­ordneten) oder einem Mitglied des Ortsgemeinderates übertragen.

§ 3 Benutzung des Bürgerhauses

  1. Ein grundsätzlicher Anspruch der Vereine, der Bürger oder sonstiger Gruppen von Veranstaltern auf Benutzung des Gemeindegebäudes besteht nicht. Jede Benutzung bedarf vielmehr der besonderen Genehmigung des Ortsbürger­meisters bzw. seines Vertreters oder Beauftragten und der Abschluss eines Mietvertrages. Mit der Inanspruchnahme erkennt der Veranstalter, Benutzer oder Mieter die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbunde­nen Verpflichtungen in allen Teilen verbindlich an. Aus wichtigen Gründen z.B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Be­nutzung. Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Den Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des Bür­gerhauses ist Folge zu leisten. Die beauftragte Person der Ortsgemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten. Die Gestattung gilt nur für den im Mietvertrag vereinbar­ten Zeitraum. Der Meter darf den Nutzungsgegenstand nur zu dem im Mietvertrag vereinbartem Zweck benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde erlaubt. Die Räume werden mit dem Mobiliar vermietet.
  2. Benutzer, die bereits gegen diese Benutzungsordnung in grober Weise verstoßen haben, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Eine erteilte Benutzungsgenehmigung kann bei gegebener Veranlassung, insbesondere Verstößen gegen die Benutzungsordnung, jederzeit fristlos widerrufen werden.
  3. Die angemeldeten Termine werden in einem gesonderten Mietvertrag bestätigt. Die Höhe der Miete wird in der zur Zeit gültigen Gebührenordnung geregelt. Die Gebührenordnung kann bei Bedarf durch den Ortsgemeinderat neu festge­legt und beschlossen werden. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist Bestandteil der Benutzungsordnung. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich über­schneidenden Zeiträumen zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antragseinganges zu berücksichtigen.
  4. Die Benutzungsgebühren sind bis spätestens eine Woche nach erfolgter Benutzung fällig und an die Verbandsgemeinde­kasse Daun unter Angabe des Verwendungszweckes zu überweisen oder einzuzahlen. In be­gründeten Einzelfällen kann die Benutzungsgebühr im voraus verlangt werden.
  5. Das Bürgerhaus darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Veranstalters oder dessen Vertreter genutzt werden. Der Veranstalter hat sich vor und nach der Benutzung des Gebäudes von dem Zustand und Einrichtung zu überzeu­gen und etwa festgestellte Mängel dem Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter zu melden.
  6. Vor und nach einer Veranstaltung bzw. Benutzung müssen der Saal und die Nebenräume vom Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter und dem verantwortlichen Veranstalter abgenommen und evtl. Mängel schriftlich festgehalten werden.
  7. Über alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen sowie der vorhandenen Kücheneinrichtung wird grundsätz­lich eine Liste geführt, die vom Veranstalter/Benutzer gemeinsam mit dem Ortsvorsteher geprüft wird.
  8. In begründeten Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, bei Abschluss von Mietverträgen eine Mietkaution zu vereinbaren. Das Benutzungsentgelt wird, soweit möglich, mit der Kaution verrechnet. Im übrigen gelten die Vor­schriften des Mietvertrages.
  9. Der Benutzer übernimmt gegenüber der Ortsgemeinde und Dritten die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten oder indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und den angren­zenden Grundstücken entstehen. Dem Benutzer wird insoweit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
  10. Bei der Benutzung des Bürgerhauses sind die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brand­schutz zu beachten.
  11. Das Demontieren jeglicher Gegenstände oder Einrichtungen bedarf einer besonderen Genehmigung des Ortsbürger­meisters bzw. dessen Vertreters. Das Ein‑- und Abräumen des Mobiliars erfolgt durch den Veranstalter, Benutzer oder Mieter.
  12. Plakate, Hinweisschilder, Dekorationen usw. dürfen nicht mit Nägeln, Schrauben oder ähnlichem innerhalb der Räume befestigt werden.
  13. Das Mobiliar ist gründlich zu reinigen. Der Veranstalter bzw. Benutzer ist verpflich­tet, auch die Außenanlagen einschließlich der Parkplätze zu säubern. Der anfallende Müll und Abfall muss vom Mieter mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Übergabe hat bis spätestens zum 2. Tage nach Abschluss der Veranstaltung zu erfolgen.
  14. Gegenstände und Material, die dem Veranstalter, Benutzer oder Mieter gehören, sind sofort nach Abschluss der Veranstaltung zu entfernen.
  15. Der Schlüssel zum Bürgerhaus ist beim Ortsbürgermeister bzw. dessen Vertreter in Empfang zu nehmen. Vom Empf­ang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Veranstalter, Benutzer oder Mieter die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Veranstalter, Benutzer oder Mieter für alle daraus entstehenden Kosten (z.B. Einbau neuer Schlösser [Schließanlage!] bzw. Anschaffung von Er­satzschlüsseln). Die Schlüssel sind unmittelbar nach der Benutzung des Bürgerhauses bzw. nach erfolgter Reinigung beim Ortsbürgermeister bzw. dessen Vertreter abzugeben.
  16. Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der Nachbarschaft vermie­den wird. Bei Musik‑- und Gesangsdarbietungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Die Laut­stärke ist nach 22:00 Uhr zu reduzieren.
  17. Im Winter obliegt dem Benutzer, Veranstalter oder Meter für die Zeit der Benutzung die Reinigungs‑- und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.
  18. Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus.
  19. Bei der Durchführung der Veranstaltungen hat der Benutzer oder Mieter darauf zu achten, dass die maximale Anzahl der Teilnehmer oder Besucher von 199 Personen einschließlich Personal nicht überschritten wird.

§ 4 Haftung

  1. Die Anmeldungen der Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden sind grundsätzlich Sache des Veranstalters. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für verspätete Anmeldungen.
  2. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle aller Art und Diebstahl (Entwendung oder Beschädigung von Kleidungsstücken) die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen. Der Vermieter wird von jeder Haftung freigestellt. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt.
  3. Der oder die Benutzer, Veranstalter oder Mieter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsge­meinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen ge­gen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.
  4. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Gerichtsstand 54550 Daun.

§5 Sonstiges

  1. Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt.
  2. Der Benutzer, Veranstalter oder Mieter ist an den zwischen der Ortsgemeinde Brockscheid und an den mit dem Getränke­lieferanten abgeschlossenen Getränkelieferungsvertrag grundsätzlich gebunden. Name und Anschrift des Getränkelieferanten werden im Mietvertrag festgelegt. Wenn der Getränkelieferungsvertrag nicht eingehalten wird, besteht kein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten.
  3. Die Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser) sind von dem Veranstalter/Benutzer oder Mieter so gering wie möglich zu halten.
  4. Eine Ausfertigung der Benutzungs‑- und Gebührenordnung liegt zu jedermanns Einsicht in dem Gemeindegebäude aus.
  5. Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Benutzer / Veranstalter oder Mieter eine schriftliche Rechnung mit Auflist­ung der zu zahlenden Gebühren.
  6. Kündigt der Mieter den Mietvertrag kurzfristig vor dem Miettermin oder benutzt er das Bürgerhaus nicht, ohne vor­herige Kündigung, so hat er die Hälfte vom vereinbarten Mietzins an die Ortsgemeinde zu zahlen.
  7. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

54552 Brockscheid, den 19. Oktober 2001

Lothar Schneider
Ortsbürgermeister

(c) 1998-2005 Ortsgemeinde Brockscheid